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Bademeister-Verträge im Sommer zulässig

Foto: dpa-Zentralbild

Unbefristete Arbeitsverhältnisse für Bademeister, die nur für die Sommermonate gelten, sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Das gelte dann, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf bestehe, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Dienstag (19. November) in Erfurt (7 AZR 582/17).

Der Kläger hatte einen Arbeitsvertrag mit einer Gemeinde in Niedersachsen, wonach er als Vollzeitkraft jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und bezahlt wurde. Damit sei nicht eine Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse für mehrere Jahre vereinbart worden, so das Gericht. Vielmehr handele es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei dem nur die Arbeits- und Vergütungspflicht auf bestimmte Monate begrenzt sei. «Diese Vereinbarung ist wirksam», entschieden die Bundesrichter. (Text: dpa)