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Bei Urlaubs-Streit an Betriebsrat wenden

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Geraten Arbeitnehmer untereinander oder mit dem Arbeitgeber wegen ihres Urlaubs in Streit, kann der Betriebsrat eventuell helfen. Für ihn gibt es hierbei laut Betriebsverfassungsgesetz drei mögliche Punkte hinsichtlich der Mitbestimmung, erklärt der Bund-Verlag in seinem Blog für Betriebsräte.

Dabei handelt es sich um die zeitliche Verteilung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, das Aufstellen von Urlaubsgrundsätzen und das Aufstellen eines Urlaubsplans - jeweils unter Berücksichtigung des Bundesurlaubsgesetzes und geltender Tarifverträge. Keine Mitbestimmung gibt es hinsichtlich der Urlaubsdauer oder bei der Höhe und Berechnung von Urlaubsgeld. Mitbestimmungsrechtlich gilt den Angaben zufolge nicht nur der klassische Erholungsurlaub als Urlaub, sondern auch jede andere Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit - wie etwa Bildungsurlaub, der einzelvertraglich oder tarifliche Zusatzurlaub, freiwillige Freistellungen, Sabbaticals oder Familienpausen. (dpa/tmn)