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Polizei darf Bewerber nicht wegen seiner HIV-Infektion ablehnen

Foto: Julian Stratenschulte/dpa

Die Polizeiakademie Niedersachsen darf einen Bewerber nicht wegen seiner HIV-Infektion ablehnen. Das entschied das Verwaltungsgericht Hannover mit einem am 18. Juli verkündeten Urteil (Aktenzeichen 13 A 2059/17). Die niedersächsische Landespolizei hatte im Oktober 2016 eine Bewerbung des Klägers als Polizeikommissar-Anwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgelehnt. Argumentiert wurde, er sei wegen seiner HIV-Infektion für den Polizeidienst untauglich.

Das Gericht gab aber dem Kläger recht: Weder drohe eine vorzeitige Dienstunfähigkeit, noch bestehe ein Risiko, dass er Kollegen oder Bürger anstecken könnte. Anspruch auf den geforderten Schadenersatz wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz habe der Kläger jedoch nicht. Grund sei, dass die Frist der Klage von zwei Monaten nach der Ablehnung der Bewerbung überschritten wurde. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Die HIV-Infektion des Mannes wird nach Angaben des Gerichts seit Jahren antiviral behandelt. Dank der Therapie liegt bei ihm demnach die Viruslast konstant unter der Nachweisgrenze. Das Gericht hatte zur Beurteilung des gesundheitlichen Zustands ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige sollte sich vor allem dazu äußern, ob der Kläger den Anforderungen des Polizeidienstes gesundheitlich gerecht werden könne, ohne dienstunfähig zu werden, und ob ein Ansteckungsrisiko bestehe. Laut Gutachter gibt es keine Bedenken für eine Tätigkeit als Polizeibeamter. Nach Auffassung der Klägerseite war die Ablehnung der Bewerbung aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. Eine Ansteckung von Kollegen oder Kontaktpersonen sei äußerst unwahrscheinlich, sagte Jacob Hösl, der Anwalt des Klägers, vor Gericht. Der Kläger selbst war bei der Verhandlung am Donnerstag nicht zugegen. Grund sei die zu erwartende Öffentlichkeit in der Verhandlung. Die beklagte Polizeiakademie vertrat jedoch die Meinung, dass es im beruflichen Alltag bei körperlichen Auseinandersetzungen zu blutenden Verletzungen oder Blutkontakten kommen könne. Daher bestehe eine Infektionsgefahr für andere, sagte die Anwältin der Polizeiakademie im Gerichtssaal. Verwaltungsrichter Jens Schade bedauerte, dass der Fall erst mehr als zweieinhalb Jahre nach Ablehnung der Bewerbung verhandelt worden sei. Zum einen sei das Gericht überlastet gewesen, zum anderen habe das medizinische Fachwissen zur Beurteilung dieser Sache gefehlt. Dass ein Bewerber aufgrund seiner HIV-Infektion abgelehnt wurde, ist laut Anwalt Hösl in Deutschland so noch nicht bekannt geworden. Die Gewerkschaft der Polizei konnte sich auf Nachfrage nicht dazu äußern, ob es solche Fälle in der Vergangenheit gegeben hatte. (Text: dpa)