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Zeitarbeiter haben Anspruch auf komplette Tarifregelung

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Das Bundesarbeitsgericht hat die Regeln präzisiert, wann bei der Bezahlung von Zeitarbeitern vom Gleichstellungsgrundsatz mit den Stammbelegschaften abgewichen werden kann. Das sei nur dann der Fall, wenn ein Tarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche gelte und dieser komplett und nicht nur bei der Entgeltregelung oder anderen Teilbereichen umgesetzt wird. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am gestrigen Mittwoch (16. Oktober) in einem Fall aus Bremen.

Nur bei vollständiger Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks könnte vom «Equal-Pay-Grundsatz» durch eine arbeitsvertragliche Regelung abgewichen werden, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter (4 AZR 66/18). Geklagt hatte ein Kraftfahrer, der bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt ist. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge, die DGB-Gewerkschaften mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) abgeschlossen hatten. In seinem Vertrag gab es jedoch Regelungen, die teilweise von diesen tariflichen Bestimmungen abwichen. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen gaben die Bundesarbeitsrichter der Klage des Zeitarbeiters statt, weil Tarifregelungen der Zeitarbeitsbranche in einigen Bereichen nicht erfüllt wurden. Das Landesarbeitsgericht Bremen soll nun klären, wie hoch die Nachzahlung für den Kläger ausfällt. (Text: dpa)