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Kein Unfallversicherungsschutz bei Urlaubs-Übergang

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Im Anschluss an eine Dienstreise starten Berufstätige gerne mal direkt in ein verlängertes Wochenende oder in einen Urlaub. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sie allerdings nur, solange sie unterwegs Tätigkeiten mit beruflichen Zusammenhang ausführen.

Vorbereitungen für den anstehenden Urlaub zum Beispiel sind während der Dienstreise nicht versichert. Das zeigt eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 3 U 198/17), auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist. Sturz im Hotel auf dem Weg zum Telefon: In dem Fall ging es um eine Frau, die aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teilnahm. Sie wollte einen Urlaub in Portugal anschließen und bestellte sich ein Taxi, um einen Mietwagen vom Flughafen abzuholen. Auf dem Weg zum Telefon stürzte sie jedoch in ihrem Hotelzimmer und brach sich dabei den Oberschenkel. Die Frau war nun der Meinung, es liege ein Arbeitsunfall vor. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall aber ab, und die Klage der Frau gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Grundsätzlich seien Beschäftigte zwar auch während einer Dienstreise unfallversichert, entschied das Gericht. Konkret komme es aber darauf an, ob die Betätigung zum Unfallzeitpunkt zur betrieblichen Tätigkeit gehört oder nicht. Weg zum Flughafen war nicht Dienstreise-Rückweg: Die Frau sei gestürzt, als sie das Telefon habe erreichen wollen, um ein Taxi zu bestellen. Ihr letztes dienstliches Gespräch habe da 20 Stunden zurückgelegen. Auch wenn die Frau zum Flughafen gewollt habe, liege damit kein Wegeunfall vor - sie habe sich ja nicht auf dem Rückweg von der Dienstreise befunden, sondern auf dem Weg in den Urlaub. (Text: dpa/tmn)