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Einsatzdauer von Zeitarbeiter kann Jahre gehen

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Zeitarbeiter können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht länger als die gesetzlich vorgesehenen 18 Monate in ein Unternehmen verliehen werden. Das sei etwa bei einer tarifvertraglichen Regelung der Branche, in der der Zeitarbeiter eingesetzt wird, möglich, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch (14. September) in Erfurt in einem Fall aus Baden-Württemberg (4 AZR 83/21). Das BAG bezog sich bei seiner Entscheidung auf einen Passus im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Geklagt hat ein Zeitarbeiter, der über einen längeren Zeitraum beim Autohersteller Mercedes-Benz eingesetzt war. Der Kläger vertrat die Auffassung, wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sei zwischen ihm und dem Unternehmen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg in der höchsten Arbeitsgerichtsinstanz. Nach dem regionalen Metall-Tarifvertrag für Zeitarbeit von Mai 2017 darf der Einsatz von Zeitarbeitern im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eine Höchstdauer von 48 Monaten nicht überschreiten. Der Kläger war für knapp 24 Monate als Produktionshelfer im Einsatz. Eine verlängerte Höchstverleihdauer per Tarifvertrag sei unabhängig von der Tarifgebundenheit des überlassenen Arbeitnehmers und dessen Arbeitgebers, der Zeitarbeitsfirma, möglich, so das Bundesarbeitsgericht. Der Produktionshelfer gehört keiner Gewerkschaft an. «Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis», erklärte das Bundesarbeitsgericht. Die gesetzliche Regelung sei EU- und verfassungskonform. (Text: dpa)